Rhein-IP Logo
Rhein-IP.com
Offizielle EPA-Daten · Täglich aktualisiert

Europäische Patentkosten bis zum 20. Jahr berechnet.

Anmelde-, Recherchen-, Prüfungs-, Erteilungs- und Jahresgebühren werden auf Grundlage des aktuellen offiziellen EPA-Gebührenverzeichnisses berechnet. Die Gebührendaten werden täglich aus EPA-Quellen abgerufen.

39Vertragsstaaten
20 yrMax. Laufzeit
Typische Gesamtkosten

Was dieser Gebührenrechner abdeckt

Offizielles EPA-Gebührenverzeichnis, täglich abgerufen und aktualisiert

Jahresweise Kostenaufschlüsselung von der Anmeldung bis zum 20. Jahr

Berechnung der Anspruchs- und Seitengebühren nach Regel 45 und Regel 38(2) EPÜ

Gegenüberstellung von Einheitspatent und nationaler Validierung

Häufige Fragen zu europäischen Patentkosten

Für ein typisches europäisches Patent fallen über 20 Jahre EPA-Verfahrensgebühren von an, abhängig von der Zahl der Ansprüche und Seiten sowie von den Vertragsstaaten, in denen das Patent validiert wird. Nicht enthalten sind die Honorare des zugelassenen Vertreters () sowie Übersetzungskosten für die nationale Validierung.

Die Anmeldekosten umfassen die Anmeldegebühr ( bei Online-Einreichung), die Recherchengebühr (ca. ) sowie etwaige Zuschläge für überzählige Ansprüche oder Seiten. Für eine Standardanmeldung mit 15 Ansprüchen und 35 Seiten belaufen sich die Gesamtkosten der Anmeldephase auf rund .

Die Prüfungsgebühr (ca. ) ist mit dem Prüfungsantrag fällig, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu stellen ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist (Regel 70(1) EPÜ). Die Benennungsgebühr () ist innerhalb derselben sechsmonatigen Frist zu entrichten (Regel 39(1) EPÜ).

Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung beginnen im 3. Jahr bei und steigen jährlich an; ab dem 10. Jahr bleibt die Jahresgebühr konstant bei rund und wird in dieser Höhe bis zum 20. Jahr entrichtet (Art. 86(1) EPÜ). Diese Jahresgebühren sind bis zur Erteilung an das EPA zu entrichten. Nach der Erteilung werden die Jahresgebühren unmittelbar an die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten gezahlt, in denen das Patent validiert wurde, beim Einheitspatent hingegen als einheitliche Jahresgebühr an das EPA für sämtliche teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Ja. Für die ersten 15 Ansprüche fällt keine Anspruchsgebühr an. Für den 16. bis 50. Anspruch wird eine Anspruchsgebühr von je Anspruch erhoben; ab dem 51. Anspruch beträgt sie je Anspruch (Regel 45 EPÜ).

Für die 36. und jede weitere Seite der Anmeldung wird eine zusätzliche Gebühr von je Seite erhoben (Regel 38(2) EPÜ). Der Gebührenrechner berücksichtigt diesen Zuschlag automatisch entsprechend der eingestellten Seitenzahl.

Der Gebührenrechner weist ausschließlich EPA-Verfahrensgebühren aus. Nicht erfasst sind: Honorare des zugelassenen Vertreters, Übersetzungskosten für die nationale Validierung, länderspezifische Validierungsgebühren sowie etwaige Einspruchs- und Beschwerdegebühren.

Wird die Anmeldung auf höchstens 15 Ansprüche und höchstens 35 Seiten beschränkt, entfallen die Anspruchs- und Seitengebühren. Beim Einheitspatent entfallen die länderspezifischen Validierungsgebühren für die teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Online-Einreichung reduziert die Anmeldegebühr gegenüber der Einreichung in Papierform.

Die Kostenstruktur eines europäischen Patents

Die Gesamtkosten eines europäischen Patents hängen vom Umfang der Anmeldung ab. Für eine typische Anmeldung mit 15 Ansprüchen und 35 Seiten belaufen sich die EPA-Verfahrensgebühren über die 20-jährige Laufzeit auf rund . Darin enthalten sind Anmeldegebühr, Recherchengebühr, Prüfungsgebühr, Benennungsgebühr, Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie die Jahresgebühren bis zur Erteilung.

Wie EPA-Gebühren aufgebaut sind

Die EPA-Verfahrensgebühren gliedern sich in drei Phasen: die Anmeldung (Jahr 0), das Prüfungsverfahren (in der Regel ab Jahr 2) und die Aufrechterhaltung (Jahre 3–20). Den größten Anteil an den Lebenszykluskosten machen die Jahresgebühren aus, die im 3. Jahr bei beginnen und ab dem 10. Jahr erreichen (Art. 86(1) EPÜ).

Anspruchsgebühren und Seitengebühren

Für Anmeldungen mit mehr als 15 Ansprüchen oder mehr als 35 Seiten werden Zuschläge erhoben. Für den 16. bis 50. Anspruch fällt eine Anspruchsgebühr von je Anspruch an; ab dem 51. Anspruch beträgt sie je Anspruch (Regel 45 EPÜ). Für die 36. und jede weitere Seite wird eine zusätzliche Gebühr von je Seite erhoben (Regel 38(2) EPÜ). Der Gebührenrechner berücksichtigt diese Zuschläge automatisch.

Nicht erfasste Kosten

Der Gebührenrechner weist ausschließlich EPA-Verfahrensgebühren aus. Hinzu kommen die Honorare des zugelassenen Vertreters (typischerweise ), Übersetzungskosten für die nationale Validierung sowie länderspezifische Validierungsgebühren. Beim Einheitspatent entfallen die länderspezifischen Validierungsgebühren für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des aktuellen EPA-Gebührenverzeichnisses.

Zurück zum Gebührenrechner