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Regel 80 EPÜ: wann Änderungen im Einspruch zulässig sind

Regel 80 EPÜ regelt, wann ein europäisches Patent im Einspruchsverfahren geändert werden darf. Nach Regel 80 EPÜ können Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen geändert werden, jedoch nur, soweit die Änderung durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst ist, auch wenn der Einsprechende diesen Grund nicht geltend gemacht hat. Dieser Leitfaden erläutert den Inhalt der Regel und zeigt, wie die Beschwerdekammern sie angewandt haben.

Was Regel 80 EPÜ bestimmt

Regel 80 EPÜ bildet das Tor für Änderungen des Patents im Einspruch. Unbeschadet der Regel 138 EPÜ können Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst sind, auch wenn der Einsprechende diesen Grund nicht geltend gemacht hat (Regel 80 EPÜ). Maßgeblich ist der Zweck: Eine Änderung muss eine echte Reaktion auf einen Einspruchsgrund sein, nicht eine sachfremde Verbesserung oder eine taktische Umgestaltung der Ansprüche. Eine Änderung, die das Tor der Regel 80 nimmt, muss zudem die übrigen Erfordernisse des Übereinkommens erfüllen, insbesondere Artikel 123(2) und (3) EPÜ.

Der Maßstab der Veranlassung durch einen Einspruchsgrund

Ob eine Änderung durch einen Einspruchsgrund veranlasst ist, wird nach dem sachlichen Gehalt beurteilt, nicht nach der Bezeichnung. Die Streichung oder Beschränkung eines Anspruchs zur Ausräumung eines Neuheits- oder Erfindungshöhe-Einwands ist veranlasst; die Aufnahme neuer unabhängiger Ansprüche oder die Aufspaltung eines Anspruchs zur Verbesserung der Stellung des Patentinhabers ist es in der Regel nicht, sofern die Änderung nicht tatsächlich einen Einspruchsgrund beantwortet. Die Darlegungslast für diesen Zusammenhang trägt der Patentinhaber (Regel 80 EPÜ).

Wie die Beschwerdekammern Regel 80 EPÜ anwenden

Die Zulässigkeit einer Änderung nach Regel 80 EPÜ ist eine Rechtsfrage, die die Kammern in vollem Umfang überprüfen. Sie fragen, ob jede Änderung auf einen Einspruchsgrund reagiert, und weisen solche zurück, die dies nicht tun, selbst wenn die Änderung im Übrigen Artikel 123 EPÜ genügen würde. Die nachstehenden Entscheidungen zeigen, wie sich diese Beurteilung entwickelt hat und wo einzelne Kammern die Grenze bei der Aufspaltung von Ansprüchen, bei neuen Anspruchskategorien und bei klarstellenden Änderungen unterschiedlich gezogen haben. Jede Zusammenfassung gibt den Leitsatz oder die Kopfnote der Kammer im Wortlaut wieder (Regel 80 EPÜ).

Regel 80 EPÜ in der Rechtsprechung

Regel 80 EPÜ wird in über 378 veröffentlichten Entscheidungen der Beschwerdekammern zitiert. Die aussagekräftigsten neueren, mit der jüngsten zuerst:

  1. T 0561/23Kammer 3.5.01

    Zur Frage der Ersetzung eines unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche durch Einbeziehung abhängiger Ansprüche unter Regel 80 EPÜ, siehe Punkte 21 bis 26 der Entscheidungsgründe.

  2. T 0558/21Kammer 3.5.06

    1. Sur la pertinence de l'appartenance d'une invention à un « domaine technique » pour son caractère technique et pour l'identification des caractéristiques qui y contribuent, cf. points 29 et 42. 2. Sur la contribution technique d'une méthode mathématique de génération d'un point sur une courbe elliptique utilisé dans une application cryptographique, cf. point 40. 3. Sur la détermination des caractéristiques d'une invention qui contribuent à son caractère technique dans le cadre de l'approche COMVIK, cf. point 41.

  3. T 2328/22Kammer 3.2.01

    Umfang des Beitritts (Gründe 1.5.7) Anpassung der Beschreibung (insbesondere Gründe 6.5.5)

  4. T 2108/22Kammer 3.4.02

    Inwiefern die Ersetzung eines Anspruchs durch einen Anspruch mit mehreren Alternativen unter Regel 80 EPÜ zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei ist nach Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu prüfen, ob die Vervielfachung an sich von Alternativen in dem Anspruch eine sachdienliche und erforderliche Änderung darstellt (Entscheidungsgründe 1.10).

  5. T 1789/22Kammer 3.3.04

    1. For considerations about the object of appeal proceedings and the rights of a non-appealing party, see Reasons, points 1 to 4. The provisions of Article 107, second sentence, EPC guarantee a non-appealing party the right to participate to pending appeal proceedings. However, they do not provide it an autonomous right to have requests which go beyond the scope of the appeal as defined by the appellant's statement of grounds of appeal, decided by the board (as a direct consequence of G 2/91, Headnote). By not filing an appeal, a non-appealing party has not contested the findings of the opposition division, beyond the framework of the appeal filed by the appellant. 2. A proprietor cannot be expected to file an amended description in appeal proceedings until an allowable set of claims is found. The lack of an adapted description constitutes no obstacle to the admittance of an amended set of claims into the appeal proceedings (see Reasons points 6.3 and 6.4).

  6. T 0123/22Kammer 3.2.02

    Für die Beurteilung, ob eine Änderung von Ansprüchen im Sinne der Regel 80 EPÜ durch einen Einspruchsgrund veranlasst wurde, ist es unerheblich, ob die in einen angegriffenen Anspruch zusätzlich aufgenommenen Merkmale aus abhängigen Ansprüchen oder aus der Beschreibung stammen; siehe Nr. 3.6 - 3.7 der Gründe. Zur Beurteilung, ob das Erfordernis der Regel 80 EPÜ bei Ersetzen eines von einem Einspruchsgrund betroffenen unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche erfüllt ist, siehe Nr. 3.8 - 3.12 der Gründe.

  7. T 0431/22Kammer 3.2.05

    Zur Ersetzung eines erteilten unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche siehe Punkt 1 der Entscheidungsgründe.

  8. T 0447/22Kammer 3.2.05

    1. On the limits of claim interpretation in the light of the description (see point 13 of the reasons). 2. In application of decision G 3/14, an objection under Article 84 EPC that a claim is not supported by the description is open to examination in opposition or opposition appeal proceedings only when, and then only to the extent that, the lack of support has been introduced by an amendment to the patent. It must thus be accepted that the removal of an inconsistency between the description and a claim amended in opposition or opposition appeal proceedings is not possible when the inconsistency previously existed in the patent as granted (see point 83 of the reasons).

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Häufige Fragen

Regel 80 EPÜ lässt eine Änderung von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen des europäischen Patents im Einspruchsverfahren zu, jedoch nur, soweit die Änderung durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst ist, auch wenn der Einsprechende diesen Grund nicht geltend gemacht hat.

Nur, wenn die neuen Ansprüche durch einen Einspruchsgrund veranlasst sind. Die Aufnahme von Ansprüchen oder die Aufspaltung eines vorhandenen Anspruchs zur Stärkung der Stellung des Patentinhabers ist ohne Bezug zu einem Einspruchsgrund nach Regel 80 EPÜ in der Regel nicht zulässig.

Es handelt sich um getrennte Hürden. Regel 80 EPÜ fragt, ob eine Änderung durch einen Einspruchsgrund veranlasst ist; Artikel 123(2) und (3) EPÜ fragen, ob sie den Gegenstand erweitert oder den Schutzbereich ausdehnt. Eine Änderung muss beide Hürden nehmen.